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Terrorismusfinanzierung; Durchführung der Aufsicht

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten schreibt für die Ausführung best. Tätigkeiten Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll dem Missbrauch der Wirtschaft zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanz. vorgebeugt werden.

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Leistungsdetails

Das Geldwäschegesetz (GwG), das ursprünglich speziell auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ausgerichtet war, wurde unter den Eindrücken des Terroranschlags auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 erweitert, um der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus entgegenzuwirken.

Was ist Terrorismusfinanzierung und wie kann man sie erkennen?

Eine Legaldefinition zum Begriff Terrorismusfinanzierung liefert § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG): 

"Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen: 
    • eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
    • eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,
  2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder
  3. die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Nummer 1 oder 2."

Die Europäische Union hat eine eigene Seite zum Thema Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus eingerichtet. Das Internetangebot enthält auch ein Tool, zur Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die aufgrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht (siehe "Weiterführende Links"). Sollte eine sanktionierte Person, Gruppe oder Organisation an einer Ihnen angebotenen Transaktion beteiligt sein, wird damit im Regelfall die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG ausgelöst und die Erstattung einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG (siehe "Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung" unter "Verwandte Themen") geboten sein. Unter anderem folgende Indikatoren können auf eine mögliche Terrorismusfinanzierung hindeuten:

  • Treffer in „Terrorliste“: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein „Merkblatt zu den länderunabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ herausgegeben, in dem Handlungsempfehlungen im Umgang mit Sanktionslisten sowie weitere informative Hinweise enthalten sind. Die Sanktionslisten (national, EU oder UN) sind im Internet frei zugänglich (siehe: weiterführende Links)
  • auffallende Wesensveränderung des Kunden (z. B. Wechsel der Kleidung – weg von westeuropäischem Outfit;
  • Transaktionen stets unter Schwellenbeträgen und in bar;
  • auffälliges Vermeiden des persönlichen Kontakts des Kunden;
  • häufige Vorlage auffällig neuer Ausweisdokumente;
  • bei Erfordernis weitergehender Auskünfte wird von der Transaktion Abstand genommen;
  • Hinweise auf Unterstützung von Personen/Gruppierungen, die (z. B. in Verfassungsschutzberichten) als fundamentalistisch/extremistisch anzusehen sind;

 

Siehe hierzu näher auch „Weiterführende Links “Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unter "Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht" und "Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung" unter "Verwandte Themen".

 

Zuständige Aufsichtsbehörde für

  • Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG i. V. m. § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG)
  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
  • Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
  • Güterhändler und Kunstvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)

ist die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und der Oberpfalz sowie die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern (§ 50 Nr. 9 GwG i. V. m. § 8a Zuständigkeitsverordnung – ZustV).

Die Aufsichtsbehörden können zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (siehe Anlage des Kostenverzeichnisses, lfd. Nr. 2.II.3) erheben (§ 51 Abs. 4 GwG).

Stand: 07.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration